Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden der C+C Teck Großmarkt GmbH

Der Gewerbetreibende und Ausweisinhaber verpflichtet sich mit rechtsverbindlicher Unterschrift für alle Geschäftsbeziehungen mit der C+C Teck Großmarkt GmbH zur Einhaltung folgender Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Firmenänderungen, insbesondere Inhaberwechsel, Änderung der Bankverbindung bei Lastschriftverfahren sowie namentliche Änderungen der Einkaufsberechtigten, sind der C+C Teck Großmarkt GmbH umgehend ausschließlich schriftlich mitzuteilen. Nachteile und Kosten, die uns durch nicht mitgeteilte Änderungen entstehen, gehen zu Lasten des Gewerbetreibenden. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Gewerbetreibenden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Durch
rechtsverbindliche Unterschrift bei der Erstellung der Stammdaten des Gewerbetreibenden wird gleichzeitig versichert, dass die übergebenen und zusätzlich im Großmarkt aushängenden Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen sind und sie in allen Teilen als verbindlich anerkannt werden.
Für den Kunden des Lieferservice/Zustellgeschäft gelten zusätzlich zu den Bedingungen unter Punkt A. die speziellen Geschäftsbedingungen unter Punkt B.


A. Ladenverkauf/Abholung
1. Die von der C+C Teck Großmarkt GmbH angebotenen Waren sind ausschließlich für den Wiederverkauf oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt. Die C+C Teck Großmarkt GmbH ist berechtigt, die vom Inhaber des Gewerbebetriebes oder einkaufsberechtigten Mitarbeiter eingekauften Waren daraufhin zu kontrollieren. Der Zutritt zu den C+C Teck-Betriebsstätten ist nur mit einem gültigen C+C Teck Großmarkt GmbH-Einkaufsausweis zulässig.
Der "C+C Teck“-Einkaufsausweis" ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem Personalausweis des Einkaufsberechtigten gültig. Für den Fall der Verhinderung des Einkaufsberechtigten kann in Ausnahmefällen dieser eine andere Person zum einmaligen gewerblichen Einkauf schriftlich ermächtigen. Jeder Einkauf erfolgt im Auftrag und im Namen des betreffenden Gewerbetreibenden. Dieser ist ausschließlich Vertragspartner. Der Inhaber der Ausweiskarte ist
somit zur Abgabe aller Erklärungen berechtigt. Die jeweils auf dem Ausweis genannte Person ist berechtigt eine Begleitperson mitzunehmen.

2. Der Ausweis ist seitens der C+C Teck Großmarkt GmbH jederzeit kündbar und auf Verlangen zurückzugeben. Die C+C Teck Großmarkt GmbH ist diesbezüglich nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Der Inhaber des Gewerbebetriebes verpflichtet sich, seine Ausweise unaufgefordert an die C+C Teck Großmarkt GmbH zurückzugeben, sobald er seinen Gewerbebetrieb einstellt. Verlust des Einkaufsausweises oder Entzug der Einkaufsberechtigung hat der Gewerbetreibende unverzüglich der C+C Teck Großmarkt GmbH mitzuteilen.

3. Die C+C Teck Großmarkt GmbH -Preisangaben sind ohne Mehrwertsteuer. Die in " C+C Teck Großmarkt GmbH - Angeboten" genannten Preise haben befristete Gültigkeit. Angebotsmengen sind freibleibend und solange Vorrat reicht. Höchstabgabemengen behalten wir uns vor.

4. Wer Originalgebinde aufreißt oder beschädigt, ist zur Abnahme verpflichtet. Berechnetes Leergut wird nur in Originalgebinden -sortenrein sortiert- gegen Erstattung des Pfandbetrages und nur in dem Umfang zurückgenommen, wie bei C+C Teck Großmarkt GmbH Vollgut gekauft worden ist.

5. Werden preisgebundene Artikel erworben, so sind die für den Wiederverkauf vorgeschriebenen Endverbraucherpreise einzuhalten.

6. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt ausschließlich in bar Zug um Zug gegen Abgabe der Ware. Übrige Zahlungsweisen sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung möglich. Der Gewerbetreibende bleibt selbst zum Ausgleich der Forderungen verpflichtet, wenn ein Dritter auf seine Verbindlichkeit leistet. Bei Schecks und sämtlichen unbaren Zahlarten bzw. Kreditgewährung ist der Inhaber des Gewerbebetriebes damit einverstanden, dass Bank oder Wirtschaftsauskünfte zur Bonitätsprüfung sowie Auskünfte über Name und Adresse eingeholtwerden können.

7. Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zum vollen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch bis zur eventuellen Einlösung von Schecks und Lastschriften, Eigentum der C+C Teck Großmarkt GmbH. Alle Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Gewerbetreibenden erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung mit der C+C Teck Großmarkt GmbH getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Gewerbetreibenden bezeichnete Wareneinkäufe bezahlt worden ist. Bei laufender Verrechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldenforderung der C+C Teck Großmarkt GmbH. Falls Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Gewerbetreibende bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen an die C+C Teck Großmarkt GmbH ab. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der C+C Teck Großmarkt GmbH, bis deren sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Gewerbetreibenden befriedigt sind. Eingriffe Dritter in das Vorbehaltseigentum der C+C Teck Großmarkt GmbH sind dieser vom Gewerbetreibenden unverzüglich mitzuteilen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Gewerbetreibenden. Bei Zahlungsverzug des Gewerbetreibenden kann die C+C Teck Großmarkt GmbH die unter Vorbehalt geleisteten Waren vom Gewerbetreibenden zurückholen. Der Gewerbetreibende verzichtet hiermit bereits unwiderruflich auf die Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden, falls die C+C Teck Großmarkt GmbH von diesem Recht Gebrauch macht. Der Eigentumsvorbehalt entbindet den Gewerbetreibenden nicht von seiner Haftung für den Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware, nachdem sie in seinen Besitz übergegangen ist. Der Gewerbetreibende ist sich mit der C+C Teck Großmarkt GmbH darüber einig, dass alle Rechte und Ansprüche des Gewerbetreibenden gegenüber Versicherungen aus der Versicherung des Vorbehaltsgutes an die C+C Teck Großmarkt GmbH zur Sicherung abgetreten sind, bis deren sämtliche Forderungen aus Geschäftsverbindungen mit dem Gewerbetreibenden befriedigt sind. Das Vorbehaltsgut ist vom Gewerbetreibenden auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Einbruch etc. zu versichern. Die C+C Teck Großmarkt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen des Gewerbetreibenden, Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der C+C Teck Großmarkt GmbH zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % nicht nur vorübergehend übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der C+C Teck Großmarkt GmbH. Bei der Ermittlung des realisierbaren Wertes geht die C+C Teck Großmarkt GmbH grundsätzlich von den jeweiligen Einkaufspreisen der Vorbehaltsware zuzüglich MwSt. aus. Allerdings behält sich die C+C Teck Großmarkt GmbH unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Recht vor, den realisierbaren Wert der Sicherheiten in anderer Weise zu ermitteln, um auf diese Weise ihre Sicherungsinteressen angemessen in Ansatz zu bringen.

8. Zahlung: Der Rechnungsbetrag ist mit Übergabe/Zugang der Rechnung, frühestens jedoch mit der Übernahme der Ware fällig. Zahlbar netto ohne Abzug. Im Verzugsfall werden alle offenen Posten sofort zur Zahlung fällig. Stundungszusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der C+C Teck Großmarkt GmbH. Ist eine Zahlung nicht binnen einer Frist von 7 Tagen oder nach dem vereinbarten Zahlungsziel nach Zugang der Rechnung bzw. Übergabe der Ware bei der C+C Teck Großmarkt GmbH eingegangen, oder wird eine Lastschrift oder ein Scheck zu Lasten des Gewerbetreibenden von dessen Bankinstitut nicht eingelöst, so ist die C+C Teck Großmarkt GmbH berechtigt, zur Deckung der bei ihr entstehenden Zinsen und Kosten vom Käufer ohne weiteren Nachweis Zinsen und Mahnkosten zu verlangen. Dem Gewerbetreibenden bleibt es vorbehalten, geringere Kosten der C+C Teck Großmarkt GmbH nachzuweisen; der C+C Teck Großmarkt GmbH bleibt es vorbehalten, höhere Kosten nachzuweisen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Gewerbetreibenden ist die C+C Teck Großmarkt GmbH zudem berechtigt, die Erfüllung aller laufenden und den Abschluss aller neuen Geschäfte zu verweigern. Die C+C Teck Großmarkt GmbH ist berechtigt, Ratenzahlungen des Gewerbetreibenden auch bei entgegenstehender Bestimmung des Gewerbetreibenden auch auf andere Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber der C+C Teck Großmarkt GmbH zu verrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder der Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber fälligen Forderungen der C+C Teck Großmarkt GmbH ist ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Die Anzeige von Mängeln hat nach Maßgabe des § 377 HGB zu erfolgen. Bei Vorliegen eines Sachmangels hat C+C Teck Großmarkt GmbH die Wahl im Rahmen der Nacherfüllung, den fehlerhaften Gegenstand auszubessern oder einen mangelfreien Gegenstand zu liefern. Der Gewerbetreibende ist berechtigt, nach Fehlschlagen der Nacherfüllung, den Kaufpreis zu mindern oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Unberührt bleiben hiervon die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs. Ansprüche wegen Mängel verjähren nach 12 Monaten nach Kauf.

10. Das Parken auf dem C+C Teck Großmarkt GmbH -Gelände, das Betreten der C+C Teck Großmarkt GmbH -Betriebe und die Benutzung von Transportmitteln geschehen auf eigene Gefahr. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen für alle Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden ist, wenn kein Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, von schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft vorliegt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet C+C Teck Großmarkt GmbH nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Kinder und Minderjährige haben nur in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertreter Zugang in die Großhandelsmärkte. Eine Haftung von C+C Teck Großmarkt GmbH bei Betreten durch Kinder und Minderjährige ist ausgeschlossen.

11. Dem Inhaber des Gewerbebetriebes ist bekannt, dass seine umstehend angegebenen Daten zur Person gespeichert und zur Erstellung seiner Einkaufsrechnungen innerhalb des Betriebes von C+C Teck Großmarkt GmbH übermittelt werden und auch zur Einbeziehung seines Gewerbebetriebes in die C+C Teck Großmarkt GmbH -Werbung dienen. Sollte durch Verstoß gegen die vorstehend unter Ziffer 1-9 aufgeführten Bedingungen der C+C Teck Großmarkt GmbH oder Dritten irgendein Schaden entstehen, so verpflichtet sich der Inhaber des Gewerbebetriebes zum vollen Schadenersatz.

12. Datenschutz: Die C+C Teck Großmarkt GmbH weist darauf hin, dass sie die für den Geschäftsablauf notwendigen Kundendaten wie Name, Anschrift, Bestellungen etc. elektronisch in einer Datenverarbeitungsanlage speichert. Die Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor Missbrauch geschützt. Der Gewerbetreibende ist mit der Speicherung dieser Daten einverstanden.

13. Erfüllungsort: Erfüllungsort aller Lieferungen und Zahlungen ist der Ort, an dem die C+C Teck Großmarkt GmbH ihren jeweilige Betriebsstätte hat. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, vereinbaren C+C Teck Großmarkt GmbH und Gewerbetreibender als Gerichtsstand hiermit Würzburg.

B. Zustellgeschäft
1. Lieferung: Die C+C Teck Großmarkt GmbH liefert bestellte Ware zum vereinbarten oder nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Die Lieferverpflichtung erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Alle Fälle der höheren Gewalt sowie Maßnahmen von Behörden, Streiks und andere für die C+C Teck Großmarkt GmbH unabwendbare Ereignisse berechtigen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Gewerbebetriebinhaber / Abnehmer ist verpflichtet, in solchen Fällen die Ware auch mit der dadurch verursachten Verspätung anzunehmen. Die C+C Teck Großmarkt GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Warenanlieferungen erfolgen nach einem von der C+C Teck Großmarkt GmbH festgelegten Touren- und Terminplan. Dieser Plan kann von der C+C Teck Großmarkt GmbH den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden. Über jede Lieferung hat der Gewerbetreibende auf Verlangen eine Empfangsbestätigung zu unterzeichnen. Geschäfte nach § 376 HGB bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Bestätigung der C+C Teck Großmarkt GmbH. Individuelle Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Zusätzlich entstehende Kosten, die durch spezielle Anlieferungswünsche des Gewerbebetreibinhabers entstehen, gehen zu dessen Lasten.Die Prüfung derlebensmittelrechtlichen Verkehrsfähigkeit in Erfüllung der der C+C Teck Großmarkt GmbH und dem Gewerbebetriebinhaber obliegenden lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten hat dieser für jede Lieferung innerhalb von 24 Stunden ab Abnahme,spätestens jedoch vor der Weiterverarbeitung, auf erkennbare Mängel vorzunehmen. Wenn insoweit der Gewerbebetriebinhaber einen Mangel entdeckt, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so darf er die Ware weder weiterverarbeiten, noch an Dritte herausgeben oder verkaufen. Der Gewerbetreibende hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, die eine versehentliche Herausgabe, Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung verhindern. Liegt an einem Einzelartikel aus einer Gesamtlieferung ein Mangel vor, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder verhindert, ist der Gewerbetreibende verpflichtet, durch geeignete Stichproben zu überprüfen, ob es sich bei dem festgestellten Mangel um einen Einzelfall handelt oder ob ein Produktions- oder
Behandlungsfehler vorliegt, der die gesamte Warenpartie umfasst. Der Gewerbetreibende ist ferner verpflichtet, die gelieferten Waren daraufhin zu überprüfen, ob zwischen Deklaration und ausgelieferter Ware eine Abweichung besteht. Entdeckt der Gewerbetreibende bei der Lieferung eine Abweichung von der Deklaration oder einen Mangel, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so ist er verpflichtet, die C+C Teck Großmarkt GmbH hiervon unverzüglich, von der Mangelhaftigkeit einer ganzen Warenpartie innerhalb von 12 Stunden, zu informieren. Die C+C Teck Großmarkt GmbH ist berechtigt, Schäden, die ihr aus einer Nichtanzeige oder einer nicht rechtzeitigen Anzeige entstehen, an den Gewerbetreibenden zu belasten.

2. Probeziehungen: Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere Institutionen, die kraft gesetzlicher Regelung hierzu berechtigt sind, aus den von der C+C Teck Großmarkt GmbH bzw. im Streckengeschäft gelieferten Waren Proben ziehen, hat der Gewerbetreibende darauf zu achten, dass der jeweilige Prüfer zu einer jeden Probe eine versiegelte Gegenprobe zurücklässt und eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme ausstellt. Der Gewerbetreibende ist sodann verpflichtet, die Gegenprobe sachgemäß und möglichst lange haltbar zu verwahren, die C+C Teck Großmarkt GmbH unverzüglich über die Probeziehung zu informieren und ihr eine Kopie oder eine Abschrift des Probeentnahmescheins zu übermitteln. Schäden, die der C+C Teck Großmarkt GmbH durch die Nichtinformation über eine Probeziehung oder die unsachgemäße Lagerung der Gegenprobe eventuell entstehen, trägt der Gewerbetreibende.

3. Mängelrüge: Soweit der Gewerbetreibende Mängel der Ware nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Abnahme der Ware rügt, ist jede Haftung der C+C Teck Großmarkt GmbH für Sachmängel, Falschlieferung, Fehlmengen, nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verborgene Mängel. Verborgene Mängel sind ebenfalls innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung zu rügen. Die C+C Teck Großmarkt GmbH haftet weder für natürlichen Schwund, noch für Lakeverluste oder die handelsüblichen Schwankungen in der Beschaffenheit oder dem Aussehen der Ware. Gewichtsangaben beziehen sich auf das vom Hersteller oder im Auslieferlager festgestellte Gewicht. Der Gewerbetreibende hat den aus der Eigenart der Ware herrührenden natürlichen Gewichtsschwund zu tragen (z.B. Gewebewasser). Im Falle der berechtigten Mängelrüge seitens des Gewerbetreibenden ist die C+C Teck Großmarkt GmbH berechtigt, Ansprüche auf Wandlung oder Minderung durch Ersatzlieferung mangelfreier Ware abzuwenden. Bei fehlerhafter Ersatzlieferung bleiben die Ansprüche auf Wandlung oder Minderung erhalten. Die Geltendmachung von Mängelfolgeschäden durch den Gewerbetreibenden ist ausgeschlossen, es sei denn, die C+C Teck Großmarkt GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Ansprüche wegen Mängel
verjähren nach 12 Monaten nach Ablieferung. Bei Belieferung im Streckengeschäft gilt insbesondere, dass Mängelansprüche vom Gewerbetreibenden binnen 24 Stunden zunächst ausschließlich gegen den Vorlieferanten zu erheben sind und die im Streckengeschäft bezogene Ware nicht von der C+C Teck Großmarkt GmbH zurückgenommen wird; eine etwaige Rückgabe hat unmittelbar an den Lieferanten zu erfolgen. Zu diesem Zweck tritt bereits jetzt die C+C Teck Großmarkt GmbH ihre Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten an den Gewerbetreibenden ab. Der Gewerbetreibende nimmt die Abtretung an Erfüllungs statt hiermit an. Nur wenn gegen den Vorlieferanten Mängelansprüche wegen dessen fehlender Leistungsfähigkeit nicht durchsetzbar sind, lebt die Pflicht zur Mängelbeseitigung wieder auf.

4. Preise: Die Berechnung der Ware erfolgt zu den am Tage der Bestellung gültigen Verkaufspreise für das Zustellgeschäft der C+C Teck Großmarkt GmbH. Das nach Handelsbrauch bei Abgang der Ware ermittelte Gewicht wird der Berechnung zugrunde gelegt. Die von uns herausgegebenen Preislisten bleiben unser Eigentum und sind streng vertraulich zu behandeln.

5. Leihemballagen: Mehrwegpaletten (z.B. Euro-, Düsseldorferpaletten), Leihgebinde und Leihkisten verbleiben im Eigentum der C+C Teck Großmarkt GmbH (Tauschverkehr). Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die Ware in den Transporthilfsmitteln in Empfang zu nehmen, die Transporthilfsmittel pfleglich zu behandeln und entleert bei der nächsten Ablieferung zurückzugeben. Die gelieferten Transportmittel werden mit dem festgesetzten Pfandbetrag zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer belastet und bei der Rückgabe entsprechend gutgeschrieben. Über die Basismenge hinausgehenden Transportmittel werden mit dem festgelegten Pfandbetrag jeweils zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer, belastet und bei Rückgabe entsprechend gutgeschrieben. Die Gutschrift wird auf der nächsten Rechnung abgesetzt. Schadenersatz wird in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, mindestens jedoch in Höhe der üblichen Pfandbeträge, geschuldet, es sei denn, der Gewerbetreibende kann einen niedrigeren Schaden nachweisen. Bei Ablieferung sind die abliefernden Mitarbeiter gehalten, über die für die Ablieferung notwendigen Arbeiten hinausgehende Leistungen nicht zu erbringen; der Gewerbetreibende kann solche Leistungen nicht verlangen. Müssen Transportmittel trotzdem von den Mitarbeitern der C+C Teck Großmarkt GmbH entleert werden, so können dem Gewerbetreibenden hierfür Kosten belastet werden. Berechnetes Leergut wird nur in Originalgebinden - sortenrein sortiert - gegen Erstattung des Pfandbetrages und nur in dem Umfang zurückgenommen, wie bei uns Vollgut gekauft worden ist.

C. Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig werden, so werden die übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Gewerbetreibenden und C+C Teck Großmarkt GmbH sind in diesem Falle verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der ungültigen wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Im Falle der Kollision zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C+C Teck Großmarkt GmbH und ausdrücklich vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gewerbetreibenden haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C+C Teck Großmarkt GmbH den Vorrang.